Ein wirklich hypothetisches Thema
Also zunächst darf kein Ordnungshüter " dein " Auto beschlagnahmen .
Das darf nur mit richterlichem Beschluss über einen Gerichtsvollzieher geschehen, und dann ist es meistens eine Pfändung.
Abschleppen lassen darf er nur, wenn das Fahrzeug eine Verkehrsbehinderung darstellt , z.B. nach Unfall oder nicht mehr Bewegungsfähig .
Auf einer Kreuzung oder BAB .
Er kann aber im Extremfall das Fahrzeug stillegen, wenn eine Verkehrsgefährdung vorliegt .
Das wäre bei einem zu lauten Schalldämpfer nicht der Fall .
Sicherstellen ist wieder eine andere Sparte .
Darunter fallen z.B. Unfallflucht oder begehen einer Straftat mit dem Fahrzeug . Bankraub oder Entführung etc
Um Spuren festzustellen .
Zu den Kosten :
Bezahlen muss derjenige, der den Schlepper in Auftrag gibt .
Also zunächst der Ordnungshüter oder seine Dienststelle bzw. Behörde.
Dir wird dann eine Rechnung zugestellt mit der Möglichkeit auf Widerspruch .
Mal ein Beispiel aus Erfahrung :
Vor ca. 20 Jahren hatte ich meinen Wagen an einem P&R Parkplatz abgestellt .
Am nächsten Tag war der Wagen nicht mehr da .
Ordnungshüter angerufen wegen Verdacht auf Diebstahl .
Antwort : Ihr Wagen wurde sichergestellt, Heckscheibe eingeschlagen.
Strafanzeige gegen unbekannt gestellt ( bringt ja eh nix ) Wagen beim Schlepper abgeholt ( 250 DM ) .
Rechnung bei der Versicherung eingereicht.
Hatte dann aufgrund der Teilkasko die Scheibe und die Abschleppkosten ersetzt bekommen .
Schönen Gruß
Olli
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